Die zahlreichen Feiertage in den kommenden Wochen führen auch in diesem Jahr zu den gewohnten…
Räum- und Streupflicht – Auszug aus der Reinigungsverordnung des Markt Geiselwind
Sicherung der Gehbahnen im Winter:
§ 9 Sicherungspflicht
1. Der zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte
der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück
mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene
Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
2. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht
besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis
aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
1. Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab
7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feuertagen ab 8 Uhr von Schnee zu
räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten
Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen, zu bestreuen oder das
Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu
wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
2. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn
so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das
nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens
am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.
Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung,
auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten,
Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
1. Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der
Reinigungsfläche liegende Gehbahn.